AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die von der Firma Bruno Eberle gelieferten Waren sind zur Benutzung und zum Vertrieb nur in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Ist ein Export beabsichtigt, so verpflichtet sich der Käufer, deutsche und ausländische Exportbestimmungen selbst einzuholen und zu beachten
Ein Export nach Kanada und in die USA (oder allgemein ins Ausland) bedarf der schriftlichen Genehmigung.
Preisangebot: Verbindliche Preisangebote an Vorsteuerabzugsberechtigte sind, wenn es nicht anders erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie erhalten ihre Verbindlichkeit erst mit Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.
Zahlungsbedingungen: Bei Lieferung der Ware erfolgt Rechnungsstellung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich der zur Zeit in Deutschland geltenden Mehrwertsteuer) hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Geschäftsbeziehungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei größeren Aufträgen ist der Lieferant berechtigt, Teilrechnungen auszustellen oder Vorauszahlung zu fordern. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschrift beim Lieferanten eingeht als Zahlungseingang. Dem Auftraggeber steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit den Zahlungen in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenabrechnung erteilt werden. Der Lieferant hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers geändert werden, hat dieser alle für den Lieferanten verbundenen Kosten zu tragen.
Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftragsgebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher die Abtretung hiermit annimmt.
Lieferungen gelten ab Herstellungsbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
Lieferzeit: Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware den Produktionsbetrieb verlässt oder wegen Unmöglichkeit des Versandes eingelagert wird.
Lieferverzug: Bei Lieferverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er nicht verlangen. Eine etwaige Haftung des Lieferanten ist der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der auf den betroffenen, zu liefernden Gegenstand in der Rechnung entfällt.
Abnahmeverzug: Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten, und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fertigstellungsanzeige, bzw. nach avisiertem Versand nicht gleich ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
Rückgaberecht: Dem Kunden steht ein Rückgaberecht zu. Die Rückgabe der Ware muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung erfolgen. Bitte haben Sie Verständnis, dass Sonderanfertigungen vom Rückgabe- und Umtauschrecht ausgeschlossen sind.
Erfüllungsort ist bei Kaufleuten und Behörden Pfronten. Gerichtstand ist Füssen. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Bruno Eberle und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Dezember 2010 
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